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Satzung des Turnverein Laufen 1884 e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein Laufen 1884 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Laufen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Laufen unter Nr. 123 am 22.02.1900 eingetragen.


§ 2 - Mitgliedschaft beim BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V und erkennt dessen Satzung an.


§ 3 - Aufgaben und Zweckerreichung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im einzelnen durch:
  a) Abhaltung von geordneten Tum-, Sport- und Spielübungen.
  b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vcreinsmitteln.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.


§ 5 - Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
  a) Ehrenmitgliedern
  b) aktiven Mitgliedern
  c) passiven Mitgliedern

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Für die Ernennung sind die Stimmen von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehren-mitglieder zahlen keinen Beitrag.
Aktive Mitglieder sind alle, die sich am Übungsbetrieb oder an Wettkämpfen beteiligen bzw. nicht als passiv einzuordnen sind.
Passive Mitglieder sind solche, die sich in keiner Abteilung sportlich betätigen und lediglich durch Zahlung eines fest-gesetzten Beitrages den Verein unterstützen.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.


§ 7 - Austritt

Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres er-folgen und ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
Mitglieder, die innerhalb des Vereins mit Aufgaben betraut sind, haben diese vor Erlöschen der Mitgliedschaft ordnungs¬gemäß zu übergeben.


§ 8 - Ausschluß
Ein Mitglied kann.aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen in der Benützung aller durch diese Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins.
Die Pflichten bestehen aus der regelmäßigen Zahlung der Ver-einsbeiträge, sowie der Beachtung, Einhaltung und Förderung der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.


§ 10 - Einnahmen, Ausgaben

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Bei¬trägen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen sowie aus freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 - Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
  a) der Vorstand
  b) der Vereinsausschuß
  c) die Mitgliederversammlung


§ 12 - Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem
  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des techn. Leiters innehat
  3. Vorsitzenden Schatzmeister

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit zu bestellen.


§ 13 - Aufgaben des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich .
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von DM 1.000,— im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußge¬genstandes bedarf es nicht.


§ 14- Zusammensetzung des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuß besteht aus
  a) den Vorstandsmitgliedern
  b) dem Schriftführer
  c) dem Kneip- und Wanderwart
  d) den Abteilungsleitern
  e) zwei Beisitzern (Revisoren)

Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren nach den gleichen Bestimmungen wie beim Vorstand.


§ 15 - Aufgaben des Vereinsausschusses

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungs¬leiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 16 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Die Bekanntgabe aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von spätestens 8 Tagen durch die Presse.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsaus¬schusses einzuberufen.


§ 17 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Ent¬lastung und Wahl der Vereinsausschußmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen ist.


§ 18 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu ein- berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Laufen zu, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

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